I. Geltungsbereich, Vertragsschluss, Schriftform
1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Bestellung durch den Auftraggeber stellt ein verbindliches Angebot dar, das wir innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen können.
3. Unsere Auftragsbestätigung ist für Vertragsinhalt und Lieferumfang maßgebend.
4. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
II. Preise
1. Die in unserem Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Unsere Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Eilaufträge können aufwands und risikobedingt mit einem angemessenen Aufschlag berechnet werden.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers gehen einschließlich eventueller Vorhalteschäden (Produktions- und Maschinenstillstand) zu dessen Lasten.
III. Zahlung
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige ausdrückliche Skonto Vereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft ausgestellt.
2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so können wir Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet. § 321 II BGB bleibt unberührt.
5. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
IV. Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
3. Verzögert sich unsere Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
4. Uns steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
5. Wir nehmen im Rahmen der uns aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen in unserem Betrieb zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme- /Sammelstelle weiter entfernt als unser Betrieb, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zu unserem Betrieb entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls sind wir berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen gegen den Auftraggeber unser Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs des Auftraggebers ist dieser verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung durch uns beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
2. Bei Be- oder Verarbeitung von uns gelieferter und in unserem Eigentum stehender Waren sind wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behalten in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, sind wir auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Untersuchungspflicht und Mängelrüge
1. Die Waren sind unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Die Prüfung hat sich auf alle für die Verwendung wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu erstrecken. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind.
2. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, sofern eine Trennung der mängelfreien und mängelbehafteten mit zumutbaren Mitteln möglich ist.
3. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig (Eingang der Rüge bei uns). Versteckte Mängel, die durch unverzügliche Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 3 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei uns eintrifft.
4. Abweichungen in der Beschaffenheit des von uns beschafften Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der zuständigen Lieferindustrie für zulässig erklärt sind. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für die Beschaffenheit von Klebung, Lackierung, Kaschierung und Beschichtung haften wir nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.
VII. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung
1. Die Gewährleistungspflicht beträgt immer 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Tritt ein Mangel auf, leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Wir gewährleisten nicht, dass die Waren für den vom Auftraggeber vorgesehenen Zweck geeignet sind, es sei denn, eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt vor.
3. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers und Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten. Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
4. Wir haften nur für den vorhersehbaren Schaden. Schadensersatzansprüche bestehen nur, sofern nach Geltendmachung anderer Rechtsbehelfe noch ein Schaden verbleibt.
5. Der Haftungsausschluss unter Abs. 3 gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
6. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers beruhen, und für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.
7. Soweit eine Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Eine Haftung für Vertragsverletzungen, die aus Umständen resultieren, die unserem Einflussbereich entzogen sind, wie zum Beispiel Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Nichtverfügbarkeit von Rohstoffen, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Störungen der Energieversorgung, Fehlen notwendiger Transportkapazität oder sonstige unabwendbare Ereignisse, besteht nicht.
VIII. Vom Auftraggeber beschafftes Material
Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleichviel welcher Art, ist uns frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zahlung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. Bei Zurverfügungstellung des Materials durch den Auftraggeber bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtungen und Fortdruck, durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen unser Eigentum. Soweit der Auftraggeber dem Lieferanten Filme, Reinzeichnungen oder sonstige Datenträger zur Verfügung stellt, werden die zur Herstellung der Druckstöcke, Stanzformen oder Programmierungen notwendigen Arbeiten berechnet.
IX. Skizzen, Entwürfe, Muster und sonstige Vorarbeiten
Die vom Auftraggeber – auch mündlich – bestellten Skizzen, Entwürfe, Muster und sonstige Vorarbeiten werden berechnet, auch wenn nachfolgend kein Auftrag erteilt wird.
X. Urheberrecht
1. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung und des Urheberrechts aller Druckvorlagen, Entwürfe und Fertigmuster ist der Auftraggeber verantwortlich, es sei denn, er hat uns ausdrücklich einen dahingehenden Auftrag erteilt. Wir werden den Auftraggeber auf uns bekannte entgegenstehende Rechte hinweisen.
2. Von uns angefertigte und/oder eingelieferte Entwürfe, Zeichnungen und Konstruktionen sind als persönliche, geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Unsere Urheberrechte und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Zweck an Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben bei uns, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
3. Lithographien, Druckplatten, Kopiervorlagen, Klischees, Muster, Prägeplatten, Stanzwerkzeuge, Stanzkonturen etc. bleiben unser Eigentum, auch wenn für sie Kosten gesondert in Rechnung gestellt wurden. Eine Pflicht der Herausgabe – auch von Duplikaten – besteht nicht.
4. Die automatische Entsorgung gestellter Druckunterlagen, Daten, Manuskripte und anderer zur Verfügung gestellter Gegenstände nach einer Aufbewahrungsdauer von 6 Monaten gilt als vereinbart.
XI. Mehr- oder Minderlieferung
Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden.
XII. Archivierung, Versicherung
Rohstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse sowie dem Auftraggeber zustehende Produkte werden von uns nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
XIII. Kennzeichnung
Wir behalten uns das Recht vor, unseren Firmentext, unser Firmenzeichen oder unsere Betriebskennnummer auf Lieferungen aller Art anzubringen und Belegexemplare im Rahmen der Eigenpräsentation zu verwenden.
XIV. Vertragsänderung
Änderungen des Vertrages oder seine Aufhebung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
XV. Sonstiges
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck- Wechsel- und Urkundenprozesse, unser Firmensitz. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Wir sind berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Besteller zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln. Alle personen- bzw. unternehmensbezogenen Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen weitergegeben.
3. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand 9/2012